Satzung des Regionalverbandes „ Südniedersachsen“

im Verband Deutscher Brieftaubenzüchter e.V.

 § 1

Name und Sitz

1. Der Regionalverband ( im folgenden RegV) führt den Namen

„Regionalverband  Südniedersachsen“

2. Sein Sitz ist am Wohnort des Vorsitzenden.

3. Dem RegV gehören die Reisevereinigungen ( im folgenden RVen)

 

Duderstadt, Göttingen, Harz, Northeim, Heiligenstadt, Einbeck, Worbis1.4. und

Weserstein                                 an

 § 2

Zugehörigkeit und Zweck

1. Der RegV ist eine Organisation des Verbandes Deutscher Brieftaubenzüchter e.V.

    ( im folgenden Verband) und als solcher Mittler zwischen dem Verband und seinen

    RVen.

2. Der RegV ist als Organisation des Verbandes an die Satzung des Verbandes

    Deutscher Brieftaubenzüchter e.V.( im folgenden VS), die Ehrengerichtsordnung

    (im folgenden EGO), die Reiseordnung (im folgenden RO) und die Wahlordnung

    ( im folgenden WO) gebunden und erfüllt die ihm darin übertragenen Aufgaben:

    §§ 5, 7,10,11,16 VS §§ 7, 8, 9, 13 EGO, §§ 9,23,25, 25a,27 RO und die Anlage

    2b zur WO.

3. Der RegV veranstaltet Preisflüge und Ausstellungen.

 

§ 3

Mitglieder

1. Mitglieder des RegV sind die Verbandsmitglieder der dem RegV angehörenden RVen.

2. Die Art der Mitgliedschaft als aktiv oder jugendlich entspricht der Art der Mitgliedschaft

    in der RV.

3. Die Mitgliedschaft beginnt und endet wie die Mitgliedschaft in der RV. Durch Verlust

    der Mitgliedschaft werden bereits begründete Verpflichtungen nicht berührt.

 

§ 4

Rechte der Mitglieder

 

1.  Die Mitglieder üben ihre Mitgliedschaft in der Mitgliederversammlung durch Delegierte aus.

2. Jede RV, die dem RegV angehört, entsendet für je volle 20 Verbandsmitglieder einen

    Delegierten. § 7 Abs. 6 Nr. 1 VS  bleibt unberührt.

3. Maßgebend ist der Mitgliederbestand am 01.01. des Jahres, in dem die

   Mitgliederversammlung stattfindet. Die angeschlossenen RVen haben jeweils zum 15.01.

   Mitgliederlisten (oder elektronischen Datenabgleich ) einzureichen, welche auch die

   Grundlage für die Mitgliederlisten des Verbandes gem. § 11Abs. 2.Nr. 2. VS bilden.

 

 

§ 5

Reisevereinigungen

 

1. RVen werden in den RegV durch Beschluss seiner Mitgliederversammlung aufgenommen.

2. Das Antragsrecht der Mitglieder wird durch die RVen ausgeübt.

 

§ 6

Beiträge

 

1.  Jedes Mitglied ist beitragspflichtig. Die Beiträge werden für aktive und jugendliche Mitglieder

     gestaffelt.

2.  Bei besonderem Finanzbedarf kann von den aktiven und jugendlichen Mitgliedern eine

     Umlage erhoben werden.

3.  Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und einer Umlage beschließt die Mitgliederversammlung.

4.  Beiträge und Umlagen sind von den RVen einzuziehen und bis zum 15.01. eines jeden

     Jahres mit dem Verbandsbeitrag an den RegV abzuführen.

 

§ 7

Organe

 

1.  Der RegV handelt durch seine Organe

2.  Die Organe des RegV sind

Die  Mitgliederversammlung und

Der  Vorstand

3.  Vorstandsmitglieder handeln ehrenamtlich.

 

§ 8

Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

 

1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden im Oktober / November eines jeden Jahres

    statt, oder im Rahmen einer Regionalverbandsausstellung sowie im Frühjahr bei Bedarf.3.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand es mit einem

    bestimmten Antrag beschließt oder wenn die Berufung von einer angehörigen RV mit

    einem bestimmten Antrag verlangt wird.

3. Gegenstand einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann nur der bestimmte

    Antrag sein.

 

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1.  Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des RegV von

     grundsätzlicher Bedeutung sowie in allen in dieser Satzung genannten Fällen.

2.  Sie beschließt insbesondere über:

a.) Veranstaltung von Regionalverbandsflügen sowie die dafür maßgebenden Bedingungen

     und zu vergebenden Auszeichnungen.

b.) Veranstaltungen von Regionalverbandsausstellungen sowie die dafür maßgebenden

     Bedingungen und zu vergebenden Auszeichnungen.

c.) Beiträge

d.) Geschäfte die den RegV zur Leistung von über € 2.500,- verpflichten.

e.) Zusammenschluss mit einem oder mehreren RegVen.

f.)  Änderung dieser Satzung.

g.) Auflösung des RegV.

3.  Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.

 

 

§ 10

Einberufung der Mitgliederversammlung,

Anträge und Tagesordnung der Mitgliederversammlung

 

1.  Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und setzt die Tagesordnung fest

2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind spätestens 4 Wochen vorher, außerordentliche

    Mitgliederversammlungen mindestens 1. Woche vorher schriftlich einzuberufen.

    Die Ladungen sind an die angehörenden RVen zu richten.

3. Jede Ladung muss die Tagesordnung enthalten.

4. Anträge zu ordentlichen Mitgliederversammlungen sind spätestens 1. Woche nach

    Einberufung einzureichen und umgehend den angehörigen RVen mitzuteilen.

5. Dringlichkeitsanträge können bis zum Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden.

    Anträge, welche die Änderung dieser Satzung, den Zusammenschluss mit einem oder

    mehreren  RegV, Auflösung des RegV sowie Geschäfte , die den RegV zur Leistung

   von über € 2.500,-- verpflichten, können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

 

 

§ 11

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1.  Den Vorsitz  der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung

     sein Stellvertreter, bei Verhinderung beider der lebensälteste Vorsitzende der dem RegV

     angehörenden RVen.

2.  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen

     Delegierten und Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die außerordentliche Mitglieder-

    versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten und

    Vorstandsmitglieder anwesend ist.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit

    der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

   Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Jeder Delegierte und jedes Vorstands-

   mitglied haben nur eine Stimme.

4. ¾ Mehrheit ist in folgenden Fällen erforderlich:

    Satzungsänderungen und Zusammenschluss mir einem oder mehreren RegV en.

5. Zur Auflösung des RegV ist eine 9/10 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

6. Alle Mitglieder haben zur Mitgliederversammlung Zutritt. An Debatten dürfen nur

    Delegierte und Vorstandsmitglieder teilnehmen. Der Versammlungsleiter kann jedoch

    anderen Mitgliedern das Wort erteilen.

7. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Eine geheime Abstimmung findet

    statt, wenn es der Versammlungsleiter anordnet, oder die Mitgliederversammlung auf

    Antrag mit einfacher Mehrheit entscheidet. Geheim wird auf Stimmzetteln abgestimmt.

 

§ 12

Beurkundung von Beschlüssen;

Niederschrift

 

1.  Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.

2.  Das Protokoll muss enthalten:

a.) Ort und Zeit der Veranstaltung.

b.) Name und Unterschrift  des Versammlungsleiters und des Schriftführers.

c.) Zahl der erschienen Delegierten

d.) Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit.

e.) Die Tagesordnung.

f.)  Die gestellten Anträge.

g.) Das Abstimmungsergebnis ( Zahl der Ja –Stimmen, der Nein- Stimmen,  Stimmenthaltungen,

    ungültige Stimmen)

h.) Die Art der Abstimmung.

3. Die RVen erhalten spätestens 4 Wochen nach jeder Mitgliederversammlung

    Protokollabschriften. Wird innerhalb von zwei Wochen nach Absendung kein schriftlicher

    Widerspruch eingelegt, so gilt das Protokoll als genehmigt. Über einen Widerspruch

    Entscheidet der Vorstand.

 

§ 13

Vorstand

 

1.  Der Vorstand besteht gem. § 7 Abs. 4 VS aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden

    Vorsitzenden und den Vorsitzenden der angehörenden RVen.

2. Vorstand i.S. des § 28 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorsitzende und sein

    Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den RegV allein vertreten. Der Stellvertreter kann den

    RegV nur dann vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Diese Regelung hat keine

    Außenwirkung.

 

 

§ 14

Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden

 

Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden ist in § 7  VS in 

Verbindung mit der Anlage 2 b zur WO „ Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden

Vorsitzenden des RegV" geregelt.

 

§ 15

Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt und trifft alle Maßnahmen, die zur Leitung des RegV und

    zur Durchführung seiner Veranstaltungen erforderlich sind. Er kann selbstständig

    Anträge an die Mitgliederversammlung stellen.

2. Der Vorstand beschließt außerdem in allen in dieser Satzung genannten Fällen und

    immer dann, wenn diese Satzung keine besondere Zuständigkeit begründet.

3. Der Vorstand beschließt und trifft auch alle Maßnahmen, die zur Durchführung von

    Kontrollen gemäß § 25 RO erforderlich sind.

4. Der Vorstand regelt auch die Prüfung der Bewerbungsunterlagen für   Verbands –

    auszeichnungen.

5. Der Vorstand kann Geschäfte, die den RegV zur Leistung von nicht mehr als € 2.500,-

    verpflichten, ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung abschließen.

 

§ 16

Geschäftsführer

 

1.  Der Vorstand bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers.

2.  Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt und entlassen.

3.  Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des RegV weisungsgebunden im Auftrag und

     unter Aufsicht des Vorstandes. Er ist jedoch ermächtigt, laufende und wiederkehrende

     Geschäfte des RegV im Namen des Vorstands zu besorgen.

4.  Der Geschäftsführer hat nach Maßgabe der Nr. 3 insbesondere:

a.) Den gesamten Schrift- und Geschäftsverkehr des RegV abzuwickeln.

b.) Die Kasse des RegV zu führen und dessen Vermögen zu verwalten.

c.) Die Beiträge gemäß § 6 dieser Satzung von den RVen einzuziehen.

d.) Die Verbandsbeiträge gemäß § 11 VS von den RVen  einzuziehen und mit den

     erforderlichen Mitgliederlisten an den Verband weiterzuleiten.

e.) Die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und deren Beschlüsse durchzuführen.

f.) Die Verhandlungen des Regionalehrengerichts vorzubereiten und dessen Beschlüsse

     durchzuführen.

g.) Die Prüfung der Bewerbungsunterlagen für Verbandsauszeichnungen vorzubereiten

     und die geprüften Unterlagen an den Verband weiterzuleiten.

h.) einen Geschäftsbericht für jede ordentliche Mitgliederversammlung zu erstellen.

 

5.  Der Geschäftsführer kann angemessen entschädigt werden.

     Die Höhe der Entschädigung legt der Vorstand fest.

 

 

 

§ 17

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr  läuft vom 01.01. bis zum 31.12.

 

 

§ 18

Kassenprüfer

1. Nach Ende eines jeden Geschäftsjahres überprüfen zwei Kassenprüfer die

    Kassenführung und die Vermögensverwaltung des RegV auf ihre Richtigkeit und

    Zweckmäßigkeit.

2. Über das Ergebnis ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

3. Die Kassenprüfer werden in einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer

    von 2 Jahren in der Weise gewählt, dass in jedem Jahr für einen Kassenprüfer ein

    anderer bestellt wird.

 

 

 

 

 

§ 19

Liquidation und Vermögensfall

Nach Auflösung

 

1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein

    Stellvertreter die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt

    auch dann, wenn die Auflösung des RegV gem. § 10 VS beschlossen oder entsprechend

    den Bestimmungen der EGO rechtskräftig angeordnet wird.

2. Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen des RegV wird an die

    angehörigen  RVen entsprechend ihrer Mitgliederstärke aufgeteilt.

 

§ 20

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung am 01. Januar 2003 in Kraft.

Beschlossen am 13.Oktober 2002 in Northeim

 

 

 

 

 

Änderungen: § 1 Freigabe RV Worbis zum 01.01.2003 Beschluss 04.01.2003 ( 1. 4.)

                      § 1 Freigabe RV Oberweser und Weser-Diemel zum RegV258 am 01.01.2005

                      § 1 Freigabe RV Hofgeismar zum 06.12.2009

                      § 1 Aufnahme der RV Worbis am 11.12.2011

                      § 8 Ergänzung 3 am 12.01.2003  ( 3 )

                      § 1 Streichung der aufgelösten RVen Oberharz und Rhumetal. ( 2 )

alle Beschlüsse fielen einstimmig