Satzung des Regionalverbandes „ Südniedersachsen“
im Verband Deutscher Brieftaubenzüchter e.V.
§ 1
Name und Sitz
1. Der Regionalverband ( im folgenden RegV) führt den Namen
„Regionalverband Südniedersachsen“
2. Sein Sitz ist am Wohnort des Vorsitzenden.
3. Dem RegV gehören die Reisevereinigungen ( im folgenden RVen)
Duderstadt, Göttingen, Harz, Northeim, Heiligenstadt, Einbeck, Worbis1.4. und
Weserstein an
§ 2
Zugehörigkeit und Zweck
1. Der RegV ist eine Organisation des Verbandes Deutscher Brieftaubenzüchter e.V.
( im folgenden Verband) und als solcher Mittler zwischen dem Verband und seinen
RVen.
2. Der RegV ist als Organisation des Verbandes an die Satzung des Verbandes
Deutscher Brieftaubenzüchter e.V.( im folgenden VS), die Ehrengerichtsordnung
(im folgenden EGO), die Reiseordnung (im folgenden RO) und die Wahlordnung
( im folgenden WO) gebunden und erfüllt die ihm darin übertragenen Aufgaben:
§§ 5, 7,10,11,16 VS §§ 7, 8, 9, 13 EGO, §§ 9,23,25, 25a,27 RO und die Anlage
2b zur WO.
3. Der RegV veranstaltet Preisflüge und Ausstellungen.
§ 3
Mitglieder
1. Mitglieder des RegV sind die Verbandsmitglieder der dem RegV angehörenden RVen.
2. Die Art der Mitgliedschaft als aktiv oder jugendlich entspricht der Art der Mitgliedschaft
in der RV.
3. Die Mitgliedschaft beginnt und endet wie die Mitgliedschaft in der RV. Durch Verlust
der Mitgliedschaft werden bereits begründete Verpflichtungen nicht berührt.
§ 4
Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder üben ihre Mitgliedschaft in der Mitgliederversammlung durch Delegierte aus.
2. Jede RV, die dem RegV angehört, entsendet für je volle 20 Verbandsmitglieder einen
Delegierten. § 7 Abs. 6 Nr. 1 VS bleibt unberührt.
3. Maßgebend ist der Mitgliederbestand am 01.01. des Jahres, in dem die
Mitgliederversammlung stattfindet. Die angeschlossenen RVen haben jeweils zum 15.01.
Mitgliederlisten (oder elektronischen Datenabgleich ) einzureichen, welche auch die
Grundlage für die Mitgliederlisten des Verbandes gem. § 11Abs. 2.Nr. 2. VS bilden.
§ 5
Reisevereinigungen
1. RVen werden in den RegV durch Beschluss seiner Mitgliederversammlung aufgenommen.
2. Das Antragsrecht der Mitglieder wird durch die RVen ausgeübt.
§ 6
Beiträge
1. Jedes Mitglied ist beitragspflichtig. Die Beiträge werden für aktive und jugendliche Mitglieder
gestaffelt.
2. Bei besonderem Finanzbedarf kann von den aktiven und jugendlichen Mitgliedern eine
Umlage erhoben werden.
3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und einer Umlage beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Beiträge und Umlagen sind von den RVen einzuziehen und bis zum 15.01. eines jeden
Jahres mit dem Verbandsbeitrag an den RegV abzuführen.
§ 7
Organe
1. Der RegV handelt durch seine Organe
2. Die Organe des RegV sind
Die Mitgliederversammlung und
Der Vorstand
3. Vorstandsmitglieder handeln ehrenamtlich.
§ 8
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden im Oktober / November eines jeden Jahres
statt, oder im Rahmen einer Regionalverbandsausstellung sowie im Frühjahr bei Bedarf.3.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand es mit einem
bestimmten Antrag beschließt oder wenn die Berufung von einer angehörigen RV mit
einem bestimmten Antrag verlangt wird.
3. Gegenstand einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann nur der bestimmte
Antrag sein.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des RegV von
grundsätzlicher Bedeutung sowie in allen in dieser Satzung genannten Fällen.
2. Sie beschließt insbesondere über:
a.) Veranstaltung von Regionalverbandsflügen sowie die dafür maßgebenden Bedingungen
und zu vergebenden Auszeichnungen.
b.) Veranstaltungen von Regionalverbandsausstellungen sowie die dafür maßgebenden
Bedingungen und zu vergebenden Auszeichnungen.
c.) Beiträge
d.) Geschäfte die den RegV zur Leistung von über € 2.500,- verpflichten.
e.) Zusammenschluss mit einem oder mehreren RegVen.
f.) Änderung dieser Satzung.
g.) Auflösung des RegV.
3. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.
§ 10
Einberufung der Mitgliederversammlung,
Anträge und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und setzt die Tagesordnung fest
2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind spätestens 4 Wochen vorher, außerordentliche
Mitgliederversammlungen mindestens 1. Woche vorher schriftlich einzuberufen.
Die Ladungen sind an die angehörenden RVen zu richten.
3. Jede Ladung muss die Tagesordnung enthalten.
4. Anträge zu ordentlichen Mitgliederversammlungen sind spätestens 1. Woche nach
Einberufung einzureichen und umgehend den angehörigen RVen mitzuteilen.
5. Dringlichkeitsanträge können bis zum Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden.
Anträge, welche die Änderung dieser Satzung, den Zusammenschluss mit einem oder
mehreren RegV, Auflösung des RegV sowie Geschäfte , die den RegV zur Leistung
von über € 2.500,-- verpflichten, können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
§ 11
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung
sein Stellvertreter, bei Verhinderung beider der lebensälteste Vorsitzende der dem RegV
angehörenden RVen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen
Delegierten und Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die außerordentliche Mitglieder-
versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten und
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit
der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Jeder Delegierte und jedes Vorstands-
mitglied haben nur eine Stimme.
4. ¾ Mehrheit ist in folgenden Fällen erforderlich:
Satzungsänderungen und Zusammenschluss mir einem oder mehreren RegV en.
5. Zur Auflösung des RegV ist eine 9/10 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6. Alle Mitglieder haben zur Mitgliederversammlung Zutritt. An Debatten dürfen nur
Delegierte und Vorstandsmitglieder teilnehmen. Der Versammlungsleiter kann jedoch
anderen Mitgliedern das Wort erteilen.
7. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Eine geheime Abstimmung findet
statt, wenn es der Versammlungsleiter anordnet, oder die Mitgliederversammlung auf
Antrag mit einfacher Mehrheit entscheidet. Geheim wird auf Stimmzetteln abgestimmt.
§ 12
Beurkundung von Beschlüssen;
Niederschrift
1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
2. Das Protokoll muss enthalten:
a.) Ort und Zeit der Veranstaltung.
b.) Name und Unterschrift des Versammlungsleiters und des Schriftführers.
c.) Zahl der erschienen Delegierten
d.) Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit.
e.) Die Tagesordnung.
f.) Die gestellten Anträge.
g.) Das Abstimmungsergebnis ( Zahl der Ja –Stimmen, der Nein- Stimmen, Stimmenthaltungen,
ungültige Stimmen)
h.) Die Art der Abstimmung.
3. Die RVen erhalten spätestens 4 Wochen nach jeder Mitgliederversammlung
Protokollabschriften. Wird innerhalb von zwei Wochen nach Absendung kein schriftlicher
Widerspruch eingelegt, so gilt das Protokoll als genehmigt. Über einen Widerspruch
Entscheidet der Vorstand.
§ 13
Vorstand
1. Der Vorstand besteht gem. § 7 Abs. 4 VS aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und den Vorsitzenden der angehörenden RVen.
2. Vorstand i.S. des § 28 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorsitzende und sein
Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den RegV allein vertreten. Der Stellvertreter kann den
RegV nur dann vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Diese Regelung hat keine
Außenwirkung.
§ 14
Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden ist in § 7 VS in
Verbindung mit der Anlage 2 b zur WO „ Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden
Vorsitzenden des RegV" geregelt.
§ 15
Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt und trifft alle Maßnahmen, die zur Leitung des RegV und
zur Durchführung seiner Veranstaltungen erforderlich sind. Er kann selbstständig
Anträge an die Mitgliederversammlung stellen.
2. Der Vorstand beschließt außerdem in allen in dieser Satzung genannten Fällen und
immer dann, wenn diese Satzung keine besondere Zuständigkeit begründet.
3. Der Vorstand beschließt und trifft auch alle Maßnahmen, die zur Durchführung von
Kontrollen gemäß § 25 RO erforderlich sind.
4. Der Vorstand regelt auch die Prüfung der Bewerbungsunterlagen für Verbands –
auszeichnungen.
5. Der Vorstand kann Geschäfte, die den RegV zur Leistung von nicht mehr als € 2.500,-
verpflichten, ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung abschließen.
§ 16
Geschäftsführer
1. Der Vorstand bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers.
2. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt und entlassen.
3. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des RegV weisungsgebunden im Auftrag und
unter Aufsicht des Vorstandes. Er ist jedoch ermächtigt, laufende und wiederkehrende
Geschäfte des RegV im Namen des Vorstands zu besorgen.
4. Der Geschäftsführer hat nach Maßgabe der Nr. 3 insbesondere:
a.) Den gesamten Schrift- und Geschäftsverkehr des RegV abzuwickeln.
b.) Die Kasse des RegV zu führen und dessen Vermögen zu verwalten.
c.) Die Beiträge gemäß § 6 dieser Satzung von den RVen einzuziehen.
d.) Die Verbandsbeiträge gemäß § 11 VS von den RVen einzuziehen und mit den
erforderlichen Mitgliederlisten an den Verband weiterzuleiten.
e.) Die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und deren Beschlüsse durchzuführen.
f.) Die Verhandlungen des Regionalehrengerichts vorzubereiten und dessen Beschlüsse
durchzuführen.
g.) Die Prüfung der Bewerbungsunterlagen für Verbandsauszeichnungen vorzubereiten
und die geprüften Unterlagen an den Verband weiterzuleiten.
h.) einen Geschäftsbericht für jede ordentliche Mitgliederversammlung zu erstellen.
5. Der Geschäftsführer kann angemessen entschädigt werden.
Die Höhe der Entschädigung legt der Vorstand fest.
§ 17
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12.
§ 18
Kassenprüfer
1. Nach Ende eines jeden Geschäftsjahres überprüfen zwei Kassenprüfer die
Kassenführung und die Vermögensverwaltung des RegV auf ihre Richtigkeit und
Zweckmäßigkeit.
2. Über das Ergebnis ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Die Kassenprüfer werden in einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren in der Weise gewählt, dass in jedem Jahr für einen Kassenprüfer ein
anderer bestellt wird.
§ 19
Liquidation und Vermögensfall
Nach Auflösung
1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein
Stellvertreter die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt
auch dann, wenn die Auflösung des RegV gem. § 10 VS beschlossen oder entsprechend
den Bestimmungen der EGO rechtskräftig angeordnet wird.
2. Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen des RegV wird an die
angehörigen RVen entsprechend ihrer Mitgliederstärke aufgeteilt.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung am 01. Januar 2003 in Kraft.
Beschlossen am 13.Oktober 2002 in Northeim
Änderungen: § 1 Freigabe RV Worbis zum 01.01.2003 Beschluss 04.01.2003 ( 1. 4.)
§ 1 Freigabe RV Oberweser und Weser-Diemel zum RegV258 am 01.01.2005
§ 1 Freigabe RV Hofgeismar zum 06.12.2009
§ 1 Aufnahme der RV Worbis am 11.12.2011
§ 8 Ergänzung 3 am 12.01.2003 ( 3 )
§ 1 Streichung der aufgelösten RVen Oberharz und Rhumetal. ( 2 )
alle Beschlüsse fielen einstimmig